Satzung
Heimat- und Kulturverein Dahme e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Eintragung ins Vereinsregister
(1) Der Verein trägt den Namen Heimat- und Kulturverein Dahme e. V.(2) Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Dahme/Ostholstein.(3) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.(4) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Flensburg eingetragen werden.
§ 2 Zweck und Wirkungskreis des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein bezweckt die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und der Heimatgeschichte, des heimatlichen Brauchtums einschließlich Sprache und Liedgut sowie des Denkmal-, Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes. Dabei erstrebt er, überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und weiterzuentwickeln, damit Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der Bevölkerung auf allen dafür in Betracht kommenden Gebieten geweckt, erhalten und gefördert werden.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesonderea) durch Teilnahme an und Durchführung von Vortragsveranstaltungen, kulturellen und anderen Veranstaltungen für jedermann,b) Anlage und Unterhaltung eines Archivs,c) Herausgabe einer Homepage und Veröffentlichung von Publikationen mit einem Inhalt, derdem Satzungszweck entspricht,d) Zusammenkünfte, in denen Brauchtum, Sprache und Liedgut gepflegt werden,e) besondere Veranstaltungen und Maßnahmen, die das Augenmerk der Öffentlichkeit aufdie vom Verein verfolgten Zwecke lenken,f) Zusammenarbeit mit Vereinigungen, Körperschaften und Organisationen, die gleiche oderähnliche Zwecke verfolgen.
(4) Der Wirkungskreis des Vereins umfasst das Gebiet der Gemeinde Dahme und Umgebung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermö- gen an die Gemeinde Dahme, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung im Arbeitsgebiet des Vereins zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können Einzelmitglieder und korporative Mitglieder sein. Einzelmitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Korporative Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.
(3) Mitglied des Vereins wird man durch Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, über den der Vorstand entscheidet.2
(4) Wer sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
(6) Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres mitzuteilen.
(7) Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschlusserfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht wahrzunehmen und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Sie haben insbesondere Anspruch darauf, dass der Verein sie nach Kräften bei ihrer Arbeit für die Erreichung des Vereinszwecks unterstützt.
(2) Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und seinen Jahresbeitrag entsprechend der Beitragsordnung an die Vereinskasse zu leisten.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sinda) die Mitgliederversammlungb) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlungen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet wenigstens einmal im Jahr statt, und zwar nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt oder wenn sie von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich beantragt werden.
(4) Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden oder bei Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und geleitet. Können weder der/die Vorsitzende noch der/die Stellvertreter/in die Mitgliederversammlung einberufen oder leiten, tritt das lebensälteste Vorstandsmitglied an seine/ihre Stelle.
(5) Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen mindestens zwei Wochen vorher den Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher bei dem die Versammlung einberufenden Vorstandsmitglied schriftlich eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind davon ausgeschlossen.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist von dem/der Versammlungsleiter/in zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.
(7) Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist unzulässig.
(8) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandesb) Entgegennahme des Kassenberichtes,c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen,d) Entlastung des Vorstandes,e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen, f) Festsetzung der Beiträge und Beratung und Beschlussfassung über Anträge, g) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes, h) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes, i) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.(9) Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei Kassenprü- fer/innen zu prüfen.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht ausa) dem/der Vorsitzenden, b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,c) dem/der Schriftführer/in,d) dem/der Kassenwart/in unde) bis zu 3 Beisitzern/Beisitzerinnen.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Leitung der Wahl obliegt dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Vereinsmitglied. Jedes Vorstandsmitglied, das freiwillig vorzeitig aus dem Amt ausscheidet, soll sein Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers, längstens jedoch bis zum Ablauf der Wahlperiode, weiterführen.
(3) Vorstandssitzungen sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen so oft einberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, anderenfalls ist eine neue Sitzung anzuberaumen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Eine Vertretung der Vorstandsmitglieder ist unzulässig.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende, und zwar jeder/jede für sich allein.
(5) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere beschließt er über Aufnahmeanträge, den Ausschluss eines Mitgliedes und Anträge auf Beitragsermäßigung im Einzelfall.
§ 9 Ausschüsse
(1) Zur Bearbeitung ständiger oder einzelner besonderer Aufgaben des Vereins können Arbeitsausschüsse gebildet werden. Ihre Mitglieder werden vom Vorstand berufen. Ihre Amtsdauer endet mit der Erledigung der ihnen gestellten Aufgabe.
(2) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n. Für die Sitzungen der Ausschüsse gilt § 8 Ziff. 3 entsprechend.
§ 10 Kassenprüfer/innen
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Im Gründungsjahr wird einer/eine von ihnen nur für ein Jahr gewählt. Danach erfolgt jährlich die Nachwahl eines/einer Prüfers/Prüferin jeweils für zwei Jahre, um eine kontinuierliche Prüfarbeit zu gewährleisten.
(2) Die Kassenprüfer/innen haben alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 11 Ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Jede Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich.
(2) Mitgliedern kann jedoch Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, die sie im Interesse des Vereins gemacht haben, gewährt werden.
§ 12 Versammlungsleitung, Wahlen, Beschlussfassungen und Sitzungsniederschriften
(1) Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei Abwesenheit von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied die Leitung.
(2) Abstimmungen bei Wahlen und über die Anträge jeder Art erfolgen offen, sofern nicht die Hälfte der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.
(3) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Tritt bei Wahlen Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Los.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
(5) Über Versammlungen von Organen des Vereins ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das insbesondere Beschlüsse, das Ergebnis von Wahlen, aber auch wichtige Diskussionspunkte enthalten soll. Es ist von dem/der Schriftführer/in oder bei Verhinderung durch ein von der Versammlung jeweils zu wählendes Mitglied anzufertigen. Das Protokoll ist von dem/der Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterzeichnen.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Der Beschluss ist dem vereinsregisterführenden Amtsgericht, der Gemeinde Dahme sowie den Verbänden und Vereinigungen mitzuteilen, denen der Verein angehört.
§ 14 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung ist am 20. Januar 2018 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden und am selben Tag in Kraft getreten.